Dr. Michael Schneider - Dr. Sabine Maier - Siegfried Markl RechtsAnwälte - FachAnwälte

Unfallrecht

Dauer des Nutzungsausfalls: Haftungszusage der  Kfz-Haftpflichtversicherung darf abgewartet werden

                  

Das Amtsgericht  Hamburg-Harburg hat durch Urteil vom 30.04.2014 –Az.: 648 C 422/13– entschieden, dass der Geschädigte, der der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers mitgeteilt hat, dass er Reparaturkosten nicht  vorstrecken könne, abwarten darf, dass diese eine Entscheidung über die  Regulierung des Unfallschadens mitteilt. Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte  Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen. Da nicht ersichtlich war, dass der Geschädigte seine vorliegende Mittellosigkeit bloß vorgeschoben hat, durfte er  aber im vorliegenden Fall auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten. Zwar war er als Unfallbeteiligter in voller Kenntnis des Unfallhergangs, seine Anwälte konnten auf der Grundlage seiner Sachverhaltskenntnisse auch zutreffend die Rechtslage beurteilen. Jedoch legte die verzögerte Bearbeitung des Falls durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche kommen könnte.

                  

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Telefonisch erteilte Reparaturfreigabe durch Mitarbeiterin der  Versicherung als Festlegung der Einstandspflicht

                  

Das Amtsgericht Dülmen hat durch Urteil vom 20.06.2013 – 3 C 377/12 – entschieden, dass die telefonisch erteilte Freigabe der Reparatur bis zu einem Betrag von 3.000 € durch die Mitarbeiterin der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur dahin verstanden werden kann, dass sich die  Haftpflichtversicherung bzgl. ihrer (vollen) Einstandspflicht festgelegt hat, solange die Reparaturkosten sich bei maximal 3.000 € beliefen und keine Einwendungen mehr erheben wollte. Andernfalls hätte ein Hinweis auf die ungeklärte Haftungsfrage oder auf eine noch vorzunehmende Prüfung der Anspruchsberechtigung nahegelegen. Im Bereich der Kfz-Reparaturen entspricht es einer gängigen Übung, sich durch Erteilung einer Reparaturfreigabe zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Es liegt mithin ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis vor, wodurch der Sache die Ungewissheit entzogen und die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit wurde.

Das Landgericht Münster hat durch Beschluss vom 04.02.2014 die Berufung der  beklagten Haftpflichtversicherung zurückgewiesen.

                  

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Haftungsverteilung bei  einem Unfall im Kreisverkehr
                    
 Das AG Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 11.04.2014 – Az: 815 C 248/12 – entschieden, dass dann, wenn sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs ereignet, der  Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür spricht, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat. Die Anordnung der Vorfahrt innerhalb des Kreisverkehrs in § 8 Abs. 1a StVO führt insoweit gegenüber der Regelung in § 8 Abs. 1 StVO nicht zu einer anderen Bewertung. Da es dem Einfahrenden nicht gelungen ist, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt, hat das AG Hamburg-Barmbek eine 100%ige Haftung des Einfahrenden genommen.
                  

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