Dr. Michael Schneider - Dr. Sabine Maier - Siegfried Markl RechtsAnwälte - FachAnwälte

Baurecht

Abdichtungsunternehmen ist an Aussage im Werbeprospekt gebunden

              

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2015 - 22 U 154/14;
In seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 27.01.2015  bestätigt das OLG die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05,  OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, I-23 U 185/11, wonach sich der  vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Erreichung  vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart bestimmt, sondern auch danach, welche  Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine  bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit  der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten  Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der  Werkunternehmer – als Leistungssoll und ungeachtet  eines etwaigen abweichenden Vergütungssolls – die vereinbarte  Funktionstauglichkeit.  
Das beklagte Abdichtungsunternehmen versprach die  Trockenlegung des Kellers und warb mit einer Broschüre: „Wasser dringt nicht  mehr ein“, „feuchte Keller trocknen schnell ab“ bzw. „effiziente Abdichtung“;  „das Ergebnis: Zurückerlangte Lebensqualität“.
Die Trockenlegungsmaßnahmen des Beklagten führten nicht zum  Erfolg. Der Beklagte berief sich darauf, dass nach seiner Einschätzung das Grundwasser  das Problem gewesen sei und sich entsprechend nur darauf konzentriert habe. Die  Abdichtungsmaßnahmen gegen Grundwasser bzw. nur „von unten“ in den Keller eindringendes  Wasser seien nicht geschuldet gewesen.
Der Senat folgte der Argumentation des Beklagten nicht. An  die Aussage zur Beschaffenheit bzw. den Abdichtungswirkungen der vom Abdichtungsunternehmen  angebotenen Werkleistungen muss sich das Abdichtungsunternehmen auch im Werkvertrag  entsprechend den Grundsätzen des Kaufvertragsrechts zu öffentlichen Äußerungen  des Anbieters im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gewährleistungsrechtlich festhalten  lassen. Auch die größere Individualbezogenheit des Werkvertrages ändert nichts  daran, dass im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht Werbeaussagen als  Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen können.  Auch wenn das Abdichtungsunternehmen weitere Maßnahmen empfiehlt oder anbietet,  hat es dadurch nicht – jedenfalls nicht nach dem maßgeblichen laienhaften  Empfängerhorizont des Bestellers – eine Einschränkung bzw. Bedingung bzw. eine Berichtigung  der in der  Broschüre dargestellten  Aussagen zum Erfolg seiner Werkleistung vorgenommen.

 

              

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Widerrufsrecht jetzt auch für private Bauherren               

Verbraucherschutz wird in Europa ernst genommen.   Davon profitieren auch private Bauherren. Private Bauherren sind Verbraucher und genießen als solche   besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den   normalen Handel etwa im Internet gilt, das trifft seit Mitte Juni 2014 auch für den geschäftlichen Umgang von Bauherren mit ihren   Architekten, Planern und Handwerkern zu: Werden Verträge mit diesen   Unternehmern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen,   kann der private Bauherr dies innerhalb von 14 Tagen widerrufen. So   sieht der § 312b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Diese Frist beginnt   aber erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein   Widerrufsrecht belehrt worden ist. Architekten und Handwerker sollten daher zu ihrem eigenen Schutz in Zukunft   Verträge immer schriftlich abschließen, verbunden mit einer   schriftlichen Bestätigung einer Widerrufsbelehrung. Private Bauherren   sollten sich aber nicht auf ein vermeintliches Widerrufsrecht verlassen,   sondern gerade bei Verträgen ab einer gewissen Größenordnung vorher   stets prüfen, ob die Verträge mit allen ihren Bestandteilen auch in   ihrem Sinne sind. Die vorherige   sorgfältige Prüfung, die zu verhandelbaren Änderungen führt, ist   meistens besser als ein späterer umfassender Widerruf.

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Auch beim gekündigten Bauvertrag Abnahme durchführen!

              

Ein fertiges Werk muss abgenommen werden. Das  ist allgemein bekannt. Dass aber nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung  auch ein unfertiger Bau abgenommen werden muss, wenn der Bauvertrag gekündigt  wurde, das ist vielen Handwerkern und Bauunternehmern nicht geläufig.
Wird ein Vertrag gekündigt, kommt es oft zum  Streit zwischen den Parteien. Ursache dafür ist häufig die Frage, ob am  unfertigen Baukörper Mängel bestehen, für die dann ein Nacherfüllungsrecht des  Unternehmers existiert beziehungsweise ein Recht auf zweite Andienung.  Baufachleute suchen seit langem nach einer praktikablen Lösung, wie  unterschieden werden kann zwischen einem Mangel am unfertigen Baukörper  einerseits und Restleistungen andererseits, die aufgrund der Kündigung noch  nicht erbracht wurden und nun auch nicht mehr zu erbringen sind.
Es gilt die grobe Faustregel: Das zum Zeitpunkt der  Kündigung bestehende, unfertige Werk ist mangelfrei, wenn es ohne zusätzliche  ungeplante Maßnahmen für die Vollendung des ursprünglich geschuldeten Werkes  geeignet ist.Lässt der unfertige Baukörper also  ein „Weitermachen“ zu, so kann die Abnahme gefordert werden. Ist dagegen ein  teilweiser Rückbau erforderlich, so besteht grundsätzlich auch bei Kündigung  die Mangelbeseitigungspflicht des Bauunternehmers und sein Recht auf  Nacherfüllung.

              

Die Abnahme des unfertigen Bauwerks ist zur  korrekten Werklohn-Abrechnung und zur Fälligkeit des Werklohns notwendig. Mit der Kündigungserklärung wird ein Schnitt  gezogen: Die bis dahin erbrachte Teilleistung wird in jedem Fall anteilsmäßig  am Gesamtwerklohn abgerechnet. Der Wert der Arbeit lässt sich nur mit einer  Begehung und einem Aufmaß verlässlich ermitteln. Je nachdem, auf welcher  rechtlichen Grundlage der Vertrag gekündigt wurde, muss der Auftraggeber  eventuell aber auch einen Teil der nicht erbrachten Leistung bezahlen, zum  Beispiel bei der sogenannten freien Kündigung.

              

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Bauherr darf zur Mängelbeseitigung Vorschuss fordern

Entdeckt ein Bauherr innerhalb der  Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder  Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine  angemessene Frist setzen. Lässt der  Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Bauherr keine zweite  Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein anderes  Unternehmen beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür  verlangen. Der Bauherr kann dafür sogar vom säumigen Unternehmer einen  Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einfordern –  und zwar – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – mit dem auf die  Kosten entfallenden Umsatzsteueranteil. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr  statt Vorschuss Schadensersatz verlangt. Dann kann er zunächst nur den  Nettobetrag der voraussichtlichen Män gelbeseitigungskosten (also ohne  Mehrwertsteuer) verlangen. Die Mehrwertsteuer kann er erst fordern, wenn der  Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Mehrwertsteuer auch angefallen ist.

Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er den auf die  Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteueranteil weder als Vorschuss,  noch als Schadensersatz verlangen.

 

              

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Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren

              


Wer seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig durchsetzt, der geht   leer aus. Bei den so genannten   Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von   Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten. Vergütungsansprüche   verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese   Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht   der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der   Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung   ordnungsgemäß erbracht wurde. Wer diese Fristen nicht genau beachtet,   der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im   hektischen Alltag schnell. Es reicht dabei nicht, nur   eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Wenn die  Verjährung droht, dann müssen gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden,   um den Anspruch zu erhalten. Das kann ab Forderungen von 5.000 Euro und   mehr nur der Anwalt veranlassen. Dazu braucht er Zeit. Deshalb sollten   alle, die Ansprüche geltend machen müssen, frühzeitig den Baurechtler   aufsuchen.

              

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Das muss jede Handwerkerrechnung enthalten

              

Wer in seiner diesjährigen Steuererklärung handwerkliche Leistungen   absetzen möchte, der muss dem Finanzamt ordentliche Rechnungen der   Handwerksbetriebe vorlegen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für   Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein   (DAV). Acht Punkte müssen bei jeder Rechnung grundsätzlich beachtet   werden: Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von   Unternehmen und Auftraggeber tragen. Die Steuernummer oder die   Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen   aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung braucht eine   Rechnungsnummer. Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung müssen   eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung.   Materialkosten und Lohnkosten müssen aufgeschlüsselt werden, denn nur   die Lohnkosten sind absetzbar. Auch der Umsatzsteuersatz und die   entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung müssen ausgewiesen   werden. Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht   der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.   Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20   Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.   Das entspricht einer Ersparnis von maximal 1.200 Euro im Jahr.

                            

 

              

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Richtig Rechnungen schreiben

              

Wer Handwerks- und Bauleistungen anbietet, der muss   diese nach Erledigung korrekt in Rechnung stellen. Darauf weist die   Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Rechnungen müssen bestimmte formale   Vorschriften erfüllen. Acht Punkte sind zu beachten: Die Rechnung muss   den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des   Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. In der Rechnung muss die   Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte   Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers aufgeführt sein.   Das Datum darf nicht fehlen. Die Rechnung muss eine Rechnungsnummer   haben. Art und Umfang der erbrachten Bauleistung müssen eindeutig   bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung. Natürlich müssen   auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am   Ende der Rechnung ausgewiesen werden. Häufig vergessen wird nach   Erfahrung der ARGE Baurecht der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der   Rechnung. Er gehört ans Ende jeder Rechnung. Geschäftsleute müssen ihre   Rechnungen zehn Jahre lang aufheben, private Bauherren zwei Jahre lang

                            

 

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„Augen auf oder Geldbeutel auf“

              

Viele Handwerksbetriebe und Bauunternehmen widmen ihren Verträgen nicht   genug Aufmerksamkeit, so die langjährige Erfahrung der   Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei gilt der alte Juristenspruch „Augen   auf oder Geldbeutel auf“ gerade am Bau besonders. Wer seine Verträge   nicht sorgfältig vorbereitet und klar abgrenzt, welche Arbeiten er wann,   wie und zu welchen Bedingungen erledigen muss, welche Vollmachten er   hat, welche Fristen er einhalten muss und wofür er haftet, der gerät   schnell in unsicheres Gewässer. Er muss dann häufig unter Zeitdruck   nachverhandeln und mit „heißer Nadel“ nachbessern. Viele Unternehmer   kommen dadurch nicht mehr auf ihre Kosten. Wer dagegen frühzeitig die   eigenen Interessen mit dem Baujuristen bespricht und seine Vorstellungen   in die Verträge einarbeiten lässt, der ist auf der sicheren Seite und   spart viel Geld. Die Honorare für baujuristische Beratungen sind frei   verhandelbar und liegen im Schnitt um 250 Euro pro Stunde.

 

              

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Stundenlohnabrechnungen müssen transparent sein!

             

Unternehmer kennen das Problem: Der Bauherr klagt über unverständliche   Rechnungen und bezweifelt die Anzahl der in Rechnung gestellten   Arbeitsstunden. Nicht immer ist der Bauherr im Unrecht, weiß die   Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV). Auf alle Fälle hat der Bauherr ein Recht   auf eine transparente Abrechnung. Beim Rechnungsschreiben sollte der   Unternehmer deshalb Materialkosten, Fuhrparknutzung, An- und   Abfahrtszeiten und Lohnkosten sorgfältig trennen und aufschlüsseln. Bei   der Stundenlohnabrechnung dürfen nur solche Stunden abgerechnet werden,   die bei wirtschaftlicher Betriebsführung anfallen. Fühlt sich der   Bauherr übervorteilt, kann er verlangen, dass der Unternehmer nachweist,   welche Leistungen er in der abgerechneten Zeit erbracht hat. Dazu   reicht es aus, wenn der Unternehmer in der Rechnung angibt, wie viele   Stunden zu welchen Stundensätzen angefallen sind. Der Unternehmer muss   die Stunden nicht einzelnen Tätigkeiten zuordnen, es sei denn, die   Vertragsparteien haben dies vorher ausdrücklich so vereinbart. Streiten   Auftraggeber und Auftragnehmer um die Abrechnung, muss der Betrieb dem   Bauherrn nähere Auskunft über die Arbeitsstunden geben. Dazu ist der   Unternehmer verpflichtet. Es lohnt sich also von vorneherein, bereits in   der Rechnung auszuweisen, für welche Tätigkeiten wie viele Stunden in   Rechnung gestellt wurden.               

 

              

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Sorgfalt bei Planung und Ausführung unabdingbar

 

Tragische Unglücke passieren immer wieder, sei es der   Kollaps eines Hauses, Daches oder Gerüstes, der Absturz von   Stahlträgern, Betonplatten oder Glasbauteilen. Solche Unglücke ziehen   mindestens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Kommen außerdem   Personen zu Schaden, müssen sich Planer und Betreiber der Gebäude auch   strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für   Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein   (DAV). Besonders Architekten, Statiker und Handwerker sind in der   Pflicht. Laut Paragraph 319 des Strafgesetzbuches wird, wer bei der   Planung, Leitung und Ausführung eines Gebäudes gegen die anerkannten   Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib und Leben eines anderen   Menschen gefährdet, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren   bestraft. Diese strafrechtlichen Konsequenzen lassen sich auch weder   durch Vertragsklauseln noch spezielle Versicherungen abwenden – nur   durch Sorgfalt bei Planung und Ausführung.               

 

              

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Nicht immer greift das Urheberrecht

              

Architekten pochen gerne auf ihr Urheberrecht – manchmal zu Recht,   meist aber zu Unrecht. Denn nur die wenigsten Gebäude sind überhaupt   urheberrechtlich geschützt, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und   Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).   Voraussetzung für das Urheberrecht ist stets, dass sich die Planung des   Architekten deutlich vom Üblichen abhebt und darüber hinaus   eigenständige Originalität aufweist. Ist das der Fall, dann hat der   Architekt als Urheber gute Karten: er kann Entstellungen „seines“ Werks   verbieten, also beispielsweise Umbauten verhindern. Das Urheberrecht   steht dabei auch nicht nur dem Architekten zu, sondern später auch   dessen Erben, und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod des Planers. Bevor sie   ihr Urheberrecht allerdings anmahnen, sollten Architekten stets prüfen,   ob das Urheberrecht im fraglichen Falle greift, oder ob sie bei einem   eventuellen Rechtsstreit eine Niederlage riskieren, weil sich die   Originalität ihres Entwurfs nicht belegen lässt. Im Zweifel unterstützt   der Baurechtler den Planer bei der Einschätzung der Lage.               

 

              

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Wer prüft, der haftet!

             

Traditionell sieht sich der Planer als treuhänderischer   Sachverwalter seines Bauherrn und übernimmt für ihn zahlreiche Aufgaben   neben Planung und Bauleitung. Das ist nicht ungefährlich, warnt die   Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV). So ist beispielsweise das Prüfen der von   den Handwerkern eingereichten Rechnungen eine äußerst haftungsträchtige   Aufgabe, wie die jüngere Rechtsprechung zeigt. Rechnungsprüfung bedeutet   nämlich, der Architekt muss prüfen, ob die abgerechneten Leistungen   tatsächlich erbracht wurden und die Abrechnung den vertraglichen   Vereinbarungen entspricht. Dies setzt bei Bauverträgen, denen die VOB/B   zugrunde liegt, fundierte Kenntnisse des Vergütungssystems voraus. Prüft   der Architekt falsch, dann kann ihn sein Bauherr und Auftraggeber dafür   haftbar machen.               

 

              

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Nicht ohne Vertrag planen!

              

Architekten und Ingenieure müssen heute nicht nur die   technischen Regeln des Bauens beherrschen, sondern sie sollen sich   darüber hinaus auch mit komplizierten rechtlichen Spezialfragen   auskennen. Damit sind sie als baujuristische Laien häufig überfordert,   so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht   (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Architekten, Ingenieure   und Fachplaner müssen deshalb im eigenen Interesse Risikovorsorge   treffen. Dabei werden sie von Baufachanwälten unterstützt – unter   anderem durch rechtssicheren Schriftverkehr, bei der Abwicklung und   Beschleunigung von Abrechnungsstreitigkeiten, der Durchsetzung von   Honoraransprüchen, der Abwehr von Schadensersatzansprüchen oder der im   Umgang mit dem Haftpflichtversicherer, etwa zur Sicherung des   Versicherungsanspruchs. Unentbehrlich für jede erfolgreiche   Zusammenarbeit sind klare Verträge. Sie regeln Zuständigkeiten, Abläufe,   Honorar- und Haftungsfragen, aber auch komplexe juristische   Sachverhalte wie beispielsweise die korrekte Vereinbarung von   Vertragsstrafen im Werkvertrag. Wer dabei als Planer auf Nummer sicher   gehen und keine bösen Überraschungen erleben möchte, der sollte sich bei   der Gestaltung seiner Verträge stets im Vorfeld baujuristischen Rat   holen.               

 

              

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Rechtzeitig übers Honorar sprechen!

              

Bauherren brauchen Architekten, und deren Knowhow gibt es nicht umsonst.   Aber ab wann wird ein Architekt für seine Leistungen bezahlt? Ab   welchem Zeitpunkt wird die Akquise zum Vertrag, das unverbindliche   Vorgespräch zum vergütungspflichtigen Auftrag? Diese Fragen stehen immer   wieder im Raum, wenn sich Planer und Bauherr die ersten Male treffen.   Bedauerlicherweise wird das Problem dabei selten angesprochen, so die   Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE   Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Auch die zu erwartenden   Honorare für die am Bau unentbehrlichen Tragwerks- und Fachplaner   bleiben oft lange unerwähnt. Das ist ein Fehler, denn häufig entstehen   so Missverständnisse und schließlich Ärger ums Geld. Da die Grenze   zwischen kostenfreier Akquisitionsphase und honorarpflichtigem   Planungsprozess fließend ist, muss sie bei jedem Projekt neu definiert   werden. Die ARGE Baurecht rät: Bei allen Planungen bereits im Vorfeld   klare Vereinbarungen treffen! Ein Architektenvertrag, ausgearbeitet vom   Baurechtler, regelt genau, welche Pflichten Planer und Auftraggeber   haben. Wer rechtzeitig einen solchen Vertrag abschließt - und sei es   über Teilaufträge -, der spart sich hinterher viel Ärger.              

 

              

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Wer ist verantwortlich für untergeordnete Bauteile?

              

Wer ist eigentlich verantwortlich für die Planungen von Treppen- oder Balkongeländern? Von Vordächern, Solar- oder   Schließanlagen?  Da es immer noch gängige Praxis ist, bei der Gestaltung   von Architekten- und Ingenieurverträgen auf die Leistungsbilder der   HOAI zurückzugreifen, kommt es häufig zu Planungslücken. Darauf weist   die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Ursache ist die HOAI, die im   Wesentlichen die Planungsanforderungen an Gebäude nach dem Standard von   1977 beschreibt. Seither haben sich die Anforderungen an Gebäude aber   stark verändert, vor allem in Fragen der Energieeffizienz. Aber auch   kleinere Baudetails  und filigrane Ausführungen stellen veränderte   Anforderungen an die Planenden. Der Tragwerksplaner beispielsweise, der   nur mit § 49 HOAI beauftragt wird, hat demzufolge nur die tragenden   Bauteile zu berechnen. Was ist aber mit den nicht tragenden Bauteilen   wie Treppen- und Balkongeländern oder Vordächern? Auch sie müssen   statisch richtig ausgeführt werden. Die ARGE Baurecht rät deshalb zur   sorgfältigen Vertragsgestaltung: Alle Bauteile müssen dem   Verantwortungsbereich eines Planers eindeutig zugeordnet werden, in   diesem Falle dem des Tragwerkplaners.               

 

              

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HOAI darf nicht unterschritten werden

Unter dem Druck sparsamer Auftraggeber erklären sich immer   wieder Architekten mit Honoraren einverstanden, die unter den   Mindestsätzen der HOAI liegen. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und   Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist   darauf hin, dass solche Honorarvereinbarungen unwirksam sind, weil sie   gegen § 7 Abs. 6 HOAI verstoßen. Der Architektenvertrag selbst bleibt   nämlich bestehen. Der Planer sollte dies deutlich ansprechen, rät die   ARGE Baurecht, denn er kann und muss in jedem Fall das ihm zustehende   Honorar einfordern. Erfährt dies der Bauherr erst spät, könnte er sich   vom Planer hintergangen fühlen. Das schwächt unnötig die Vertrauensbasis   am Bau.               

 

              

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Bis zum Jahresende Ansprüche sichern!

Zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf weist   die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Wer dann seine Vergütungsansprüche   nicht umgehend durchsetzt, der geht leer aus. Vergütungsansprüche   verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wobei die Verjährung mit der   Bauabnahme beginnt beziehungsweise, sobald die Bauleistung ordnungsgemäß   erbracht wurde. Die eigentliche Verjährungsfrist läuft aber stets erst   ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Fachleute nennen das   Ultimoverjährung. Viele Firmen und Architekten stecken nach Erfahrungen   der ARGE Baurecht tief in der Alltagsarbeit und denken nicht an diesen   wichtigen Termin. Erinnern sie sich dann doch noch an ihre Rechte,   beauftragen sie kurz vor Weihnachten den Baurechtler, diese für sie zu   sichern. Das klappt aber nicht immer, denn die Zeit zum Jahreswechsel   ist knapp. Deshalb: Jetzt im Herbst schon alle Verjährungsfristen prüfen   und umgehend Ansprüche geltend machen! Dabei reicht es nicht, eine   eingeschriebene Mahnung zu schicken. Wenn die Verjährung droht, müssen   gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Anspruch zu erhalten.   Dabei kann nur der Bauanwalt helfen.              

 

              

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Architekt haftet für unrichtige Bautenstandsberichte

              

„Wer einen Fehler begeht, der haftet dafür.“ Dieser Grundsatz   ist nicht neu und gilt auch für alle Architekten, die beispielsweise im   Auftrag eines Bauträgers planen und einen Bau überwachen, woran die   Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im   Deutschen Anwaltverein (DAV) erinnert. Überwacht ein Planer den Bau, so   muss er regelmäßige Bautenstandsberichte abliefern. Liefert er falsche   Bautenstandsberichte, dann haftet er dafür nicht nur gegenüber seinem   Auftraggeber, in dem Fall also dem Bauträger, sondern – und das ist neu!   - auch gegenüber dem Käufer der Immobilie. Dies hat der   Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen VII ZR 35/07). Grundlage für   dieses neue Haftungsrisiko für Architekten ist der Bauträgervertrag.   Der Architekt wird vom Bauträger unter anderem damit beauftragt,   Bautenstandsberichte an den Erwerber und dessen Bank zu versenden. Ist   sein Bautenstandsbericht falsch, haftet der Architekt, dem   möglicherweise das Wohlergehen seines Auftraggebers zu sehr am Herzen   lag, dem Erwerber gegenüber bereits für einfache Fahrlässigkeit.

                                          

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Bauherr darf zur Mängelbeseitigung Vorschuss fordern

Entdeckt ein Bauherr innerhalb der  Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder  Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine  angemessene Frist setzen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und  Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Lässt der  Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Bauherr keine zweite  Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein anderes  Unternehmen beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür  verlangen. Der Bauherr kann dafür sogar vom säumigen Unternehmer einen  Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einfordern –  und zwar – sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – mit dem auf die  Kosten entfallenden Umsatzsteueranteil. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr  statt Vorschuss Schadensersatz verlangt. Dann kann er zunächst nur den  Nettobetrag der voraussichtlichen Män gelbeseitigungskosten (also ohne  Mehrwertsteuer) verlangen. Die Mehrwertsteuer kann er erst fordern, wenn der  Mangel tatsächlich beseitigt wurde und die Mehrwertsteuer auch angefallen ist.

Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er den auf die  Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteueranteil weder als Vorschuss,  noch als Schadensersatz verlangen.            

 

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Fertigstellungstermine am besten vertraglich festschreiben

Terminverzögerungen gehören zu den typischen Ursachen für   Streitigkeiten am Bau. Die lassen sich vermeiden, wenn Fristen und   Termine bereits im Bauvertrag konkret geregelt werden. Ärger ist   dagegen programmiert, wenn im Bauvertrag keine Terminvereinbarungen   enthalten sind. 

Ein Vertrag ist selbstverständlich auch ohne entsprechende Fristen und   Terminvereinbarung im Grundsatz wirksam. Weil aber unklar ist, wann der   Unternehmer die Arbeiten aufnehmen und fertigstellen muss, kommt es hier   regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Der Bauherr hat ein starkes   wirtschaftliches Interesse daran, den Bau möglichst schnell zu   übernehmen: Der Investor will mit seiner Kapitalanlage endlich Einkünfte   erzielen. Der private Bauherr steht meist unter Zeitdruck, weil er die   Mietwohnung gekündigt hat oder ihm sogar die Räumung droht.

Aber auch wenn im Bauvertrag keine Fristen zur Arbeitsaufnahme und zur   Fertigstellung genannt werden, liegt es nicht im Ermessen des   Auftragnehmers, wann er mit der Ausführung beginnt beziehungsweise den   Bau fertigstellt“.   Dabei ist dann zurück zu greifen auf den Vertragswortlaut, oder    den Inhalt eines Verkaufsprospekts oder auf die wirtschaftliche   Bedeutung einer fristgemäßen Fertigstellung für den Bauherrn.

Der Auftragnehmer muss grundsätzlich nach Vertragsschluss relativ zügig   mit dem Bau beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende zu   bringen. Im Streitfall trägt der Auftragnehmer sogar die Beweislast und   muss belegen können, dass die angemessene Herstellungs- beziehungsweise   Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, beziehungsweise, dass er aufgrund besonderer Umstände bestimmte   Arbeiten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigen konnte.

Verstreicht der angemessene Zeitrahmen, ohne dass der Bau fertiggestellt   wird, hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren. Er   kann, je nach Lage der Dinge, entweder Fristen und Nachfristen setzen,   den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer auf Schadenersatz verklagen.   In jedem Fall bedeutet dies viel Ärger für die Parteien und unter   Umständen langfristige Verfahren. Wir  raten deshalb:   Auch wenn der Auftragnehmer einen Bauvertrag ohne verbindliche Termine   und Fristen in angemessener Zeit erfüllen muss, ist es doch wesentlich   einfacher für alle Beteiligten, wenn Herstellungsbeginn und   Fertigstellung im Vertrag exakt terminiert werden. Dann weiß jede   Partei, worauf sie sich einstellen muss. Konkrete Verträge vermeiden   unnötige Streitigkeiten.

 

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