Dr. Michael Schneider - Dr. Sabine Maier - Siegfried Markl RechtsAnwälte - FachAnwälte

Strafrecht

Bafög-Betrug

                              

Derzeit häufen sich Strafverfahren bei denen sog. Bafög-Betrügereien verhandelt werden. Das resultiert daraus, dass seit 2002 die bundesweite Förderungsdatei mit den Dateien des Bundesamt für Finanzen abgeglichen wird, wobei auch rückwirkend die Jahre ab 1999 geprüft werden, wenn damals schon BAföG bezogen wurde. Im Bundesamt für Finanzen werden sämtliche Freistellungsaufträge, die an Banken gestellt werden erfasst und Fälle herausgefiltert, in denen BAföG-Bezieher ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilt haben,        die den Verdacht auf eigenes Vermögen des BAföG-Beziehers von mehr als 5.200,00 € (Vermögensfreibetrag für kinderlose Singles) begründen. Wer also Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht, obwohl er eigenes Vermögen hat, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, begeht einen sog. "Bafögbetrug" und macht sich strafbar.

                

Aufforderung zur Offenlegung des Vermögens

                

Hat das Bafög-Amt Kenntnis über Freistellungsaufträge, kann es sich auch eine Vorstellung über das zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens vorhanden gewesene Vermögen machen und fordert einen auf, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung(en) offen zulegen. Nach der Rückforderung der zu unrecht erbrachten Leistungen oder schon vorher werden die Informationen und sämtliche Angaben, die der Betroffene gegenüber dem BAföG-Amt gemacht hat, an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann weiterermittelt.

                

Ladung zur Vernehmung bei der Polizei

                

Ist die Staatsanwaltschaft vom BAföG-Amt bei relevanten Beträgen eingeschaltet  worden, so ermittelt zunächst die Polizei weiter im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Empfehlenswert ist, ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte gegenüber der Polizei von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten, der Akteneinsicht beantragt, um erst dann gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.

                

Mögliche strafrechtliche Sanktionen

                

Die zu erwartenden Strafen orientieren sich an der Höhe der insgesamt zu unrecht ausgezahlten Beträge.

                

Verjährung des Bafög-Betruges

                

Eine Betrugstat ist strafrechtlich verjährt, wenn seit Beendigung der Tat fünf Jahre vergangen sind und von den Ermittlungsbehörden keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt worden ist. Beendet ist die Tat regelmäßig mit dem BAföG-Bezug im letzten Monat des Bewilligungszeitraums.  

                

Bundeszentralregister

                

Jede Verurteilung durch ein Strafgericht wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister  eingetragen, es sei denn das Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht eingestellt.

                

Führungszeugnis

                

In ein Führungszeugnis wird eine Verurteilung nicht aufgenommen, wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. In diesen Fällen kann sich der Verurteilte auch bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst als "nicht vorbestraft"                  bezeichnen.

                

Jugendstrafrecht

                

Wurde der Erstantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt, können die Jugendgerichte für die Aburteilung der gesamten Taten zuständig sind. Ist Jugendstrafrecht anzuwenden, muss die Strafe im Ergebnis nicht unbedingt "billiger" werden, als bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht; ein wesentlicher Vorteil besteht aber darin, dass derartige Verurteilungen  - jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Größenordnung - nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden, sondern lediglich in das beim Bundeszentralregister gesondert geführte Erziehungsregister, das grundsätzlich auch von obersten Behörden nicht abgefragt werden kann.

                

 

                

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Alkohol...!  Hände weg vom Steuer!

                

Die meisten Kraftfahrzeugführer sind sich bewusst, dass der Konsum von Alkohol die  Fahrtauglichkeit beeinträchtigt. Wer im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug führt, geht ein erhebliches Risiko ein. Er gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Viele schwere Unfälle sind auf alkoholbedingte Fahrfehler zurückzuführen. Die maßgeblichen Grenzwerte sind selten bekannt. Ich möchte sie deshalb noch einmal in Erinnerung rufen.

                

0,3 %o und 1,1 %o

                

Eine sogenannte relative Fahruntauglichkeit liegt bereits bei einer BAK zwischen 0,3 %o und 1,1 %o vor. Schon eine BAK von 0,3 %o kann nämlich das Leistungsvermögen eines Kraftfahrers beeinträchtigen. Liegen bei diesen Werten wie auch immer geartete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, droht eine Bestrafung und der Verlust der Fahrerlaubnis sowie des Versicherungsschutzes, falls der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.

                

0,5 %o und 1,1 %o

                

Liegt der BAK-Wert zwischen 0,5 %o und 1,1 %o kann ein Bußgeld und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt werden, auch wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Bußgeldkatalog:

                

- Ersttäter  500,00 €, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte;

                

- Wiederholungstäter 1.000,00 €, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte;                

                

- Mehrfachtäter 1.500,00 €, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte.

Ab 1,1 %o

                

Ab einem Wert von 1,1 %o liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Wer in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt, wird in jedem Fall bestraft.

                

Dabei wird bei Ersttätern eine Geldstrafe von 1 - 3 Monatsgehältern verhängt. Die Fahrerlaubnis wird endgültig entzogen (nicht nur Fahrverbot). Das Gericht setzt eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fest. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. In der Regel vergehen bei einem Ersttäter bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwischen acht und zwölf Monate. Kommen weitere Merkmale, wie Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht, Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers usw. hinzu, erhöht sich die Geldstrafe und die Dauer des Führerscheinentzugs entsprechend.

                

Ab 1,6 %o

                

Hat ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 %o und mehr geführt, wird die Führerscheinstelle davon ausgehen, dass eine ernsthafte Alkoholproblematik vorliegt. Vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muß ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden. Dies ist der sogenannte "Idiotentest".

                

Versicherungsschutz

                

Bei den genannten Delikten riskiert der jeweilige Verkehrsteilnehmer auch seinen Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung, wenn ein Unfall alkoholbedingt ist, wofür bei höherer Alkoholisierung der Anschein spricht. Bei der Haftpflichtversicherung kann die Versicherung bis zu 5.000,00 € Regreß nehmen.

                

Fahrradfahrer

                

Auch wer als Fahrradfahrer mit erheblicher BAK (1,6 %o) im Straßenverkehr auffällig wird, riskiert seine Fahrerlaubnis, da seine generelle Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr fraglich sein kann.

                

Drogen

                

Aber nicht nur Alkohol im Straßenverkehr kann Geldbußen oder -strafen nach sich ziehen. Auch die Einnahme von Drogen und das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung dieses berauschenden Mittels hat Konsequenzen. So sieht der Bußgeldkatalog hierfür vor:

                

- bei Ersttätern        500,00 € Fahrverbot 1 Monat

                

- bei bereits            1 Eintragung im VZR 1.000,00 € Fahrverbot 3 Monate

                

- bei bereits            mehreren Eintragungen 1.500,00 € Fahrverbot 3 Monate.

                

 

                

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                 Telefonieren als Fahrzeugführer                

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung  eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

                

So lautet die Vorschrift, bei deren Missachtung  ein Bußgeld von 60 € und 1 Punkt im Verkehrszentralregister droht.

                

Klar und für jedermann verständlich ist dabei, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung untersagt ist.

                

Da aber mit den neuen Handys mehr als nur telefonieren möglich ist, stellt sich die Frage, was außer dem Telefonieren erlaubt bzw. noch verboten ist.

                

Da im Gesetz nicht nur das Telefonieren sondern allgemein die Benutzung des Telefons während der Fahrt verboten wird, liegt ein Verstoß bereits vor, wenn man ein Handy "bedient" und es hierzu in die Hand nimmt. Somit ist also noch nicht einmal erforderlich, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Auch wenn man nur die Uhrzeit vom Display abliest, das Handy als Diktiergerät oder Kamera benutzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.

                

Also kann man sich auch nicht damit herausreden, dass man das Gerät lediglich in der Hand hatte, ohne zu telefonieren.

                

Wer in einen Unfall verwickelt wird, weil er  während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt und benutzte, verliert z.B. seinen Kaskoschutz und bekommt bei einem Haftpflichtschaden ein Mitverschulden aufgebrummt, auch wenn ihn am Unfall keine Schuld trifft.

                

Auch wenn man das Handy bei einer anderen Ordnungswidrigkeit benutzt, z.B. während eines Tempo- oder Rotlichtverstoßes, dann wirkt sich der Handy-Verstoß sogar strafverschärfend aus.

                

Übrigens gilt das Handy-Verbot auch für Fahrradfahrer, weil diese "Fahrzeugführer" im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und eine ausdrückliche Beschränkung auf Führer von Kraftfahrzeugen nicht erfolgte. Für diese gilt lediglich ein niedrigeres Bußgeld von 25 €.

                

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Nutzung eines Handys nur erlaubt ist

                

-  während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung,

                

-  das Aufnehmen eines ausgeschalteten Handys oder

                

- die Bedienung des Telefons bei stehendem Fahrzeug  und ausgeschaltetem Motor.

                

                  

Auch wenn nach einer Studie jeder dritte Fahrer das Handy-Verbot am Steuer ignoriert, bleibt zu raten, das Handy während der Fahrt auszuschalten, wenn keine Freisprechanlage vorhanden ist.